Beteiligen Sie das Finanzamt an Ihren Zahnersatzkosten


Wussten Sie schon, dass Sie Ihren Eigenanteil an den Kosten für Zahnersatz eventuell steuerlich geltend machen können und somit Steuern sparen können?

Bestimmte Anwendungen bei Krankheit können sich steuerlich mindernd auswirken. Dazu gehört auch der Eigenanteil bei Zahnersatz.
Das regelt der § 33 des Einkommensteuergesetzes.

Bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung kann der Eigenanteil für die Zahnbehandlung (wie z.B. Kronen, Brücken, Prothesen, Zahnimplantate, Inlays, Narkose) die Praxisgebühr, der Eigenanteil für Medikamente oder die Krankenhauskosten usw. als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Dabei können Sie u.U. Ihre Steuerlast verringern.

Anhand der folgende Tabelle könne Sie errechnen, ab welcher Summe Sie auch von dieser Regelung profitieren können:

 

Beträge laut §33 EStG
Gesamtbetrag der Einkünfte (EUR)

bis 15.340

bis 51.130

über 51.130

Alleinstehende ( Grundtabelle) ohne Kinder

5%

6%

7%

Verheiratete (Splittingtabelle) ohne Kinder

4%

5%

6%

Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kinder

2%

3%

4%

Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kinder

1%

1%

2%

 

§ 33 Einkommenssteuergesetz (EstG). Außergewöhnliche Belastungen

  1. Erwachsen einem steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

  2. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 4 f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Dies ist keine rechts- oder steuerliche Beratung und die Angaben haben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Wir empfehlen Ihnen bei diesem Thema, sich beim Steuerberater, Finanzamt oder Lohnsteuerverein beraten zu lassen

Zuletzt aktualisiert am 6. April 2018 von COS Zahnärzte

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